Behindertenvertrauensperson
Aufgaben und Rechte
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Die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) hat die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der
begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen. Der Betriebsrat ist
verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Erfüllung dieser
Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
ArbeitgeberInnen sind ebenfalls verpflichtet, Behindertenvertrauenspersonen
aktiv zu unterstützen.
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Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) das
Recht, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes
zu überwachen. Sie hat wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem
Betriebsinhaber mitzuteilen. Sie kann Vorschläge in Fragen der
Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung erstatten und auf die besonderen
Bedürfnisse der ArbeitskollegInnen mit Behinderungen hinweisen. Einmal
jährlich kann die Behindertenvertrauensperson (oder ein/e betraute/r
StellvertreterIn) eine Versammlung aller begünstigten behinderten
ArbeitnehmerInnen einberufen.
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Außerdem kann sie an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen.
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Hinsichtlich der Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson sind die
Bestimmungen für Betriebsräte sinngemäß anzuwenden. Es sind dies die in den
§§ 115 bis 122 ArbVG vorgesehenen persönlichen Rechte und Pflichten der
Betriebsratsmitglieder. Sie betreffen u.a. die Verschwiegenheitspflicht
bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den Anspruch auf erforderliche
Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Entgelts, den Anspruch auf
Bildungsfreistellung, den Kündigungs- und Entlassungsschutz etc.
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Auch die StellvertreterInnen der Behindertenvertrauensperson kommen in den
Genuss dieser Rechte und Pflichten und können einen Anspruch auf
Freizeitgewährung, Bildungsfreistellung usw. geltend machen.
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Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben müssen BetriebsinhaberInnen der
Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) Räumlichkeiten, Kanzlei-
und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der
Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson
(StellvertreterInnen) angemessenem Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung
stellen.
Der „Begünstigtenstatus“ birgt für behinderte ArbeitnehmerInnen viele
Vorteile. Erfahren Sie, wie Sie den Status erhalten und was er Ihnen bringt!
Anzahl der Behindertenvertrauenspersonen & StellvertreterInnen
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bei 5 bis 14 begünstigten
behinderten ArbeitnehmerInnen: eine Behindertenvertrauensperson, ein/e
StellvertreterIn
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ab 15 begünstigten
behinderten ArbeitnehmerInnen: eine Behindertenvertrauensperson, zwei
StellvertreterInnen
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ab 40 begünstigten
behinderten ArbeitnehmerInnen: eine Behindertenvertrauensperson, drei
StellvertreterInnen
Die StellvertreterInnen können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson
die Aufgaben der Interessensvertretung auch dann übernehmen, wenn die
Behindertenvertrauensperson anwesend ist. Erforderlichenfalls kann eine
Geschäftsordnung darüber erlassen werden.