Behindertenvertrauensperson

 

Aufgaben und Rechte

·        Die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Erfüllung dieser Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. ArbeitgeberInnen sind ebenfalls verpflichtet, Behindertenvertrauenspersonen aktiv zu unterstützen.

·        Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen. Sie hat wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Sie kann Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse der ArbeitskollegInnen mit Behinderungen hinweisen. Einmal jährlich kann die Behindertenvertrauensperson (oder ein/e betraute/r StellvertreterIn) eine Versammlung aller begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen einberufen.

·        Außerdem kann sie an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen.

·        Hinsichtlich der Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen für Betriebsräte sinngemäß anzuwenden. Es sind dies die in den §§ 115 bis 122 ArbVG vorgesehenen persönlichen Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Sie betreffen u.a. die Verschwiegenheitspflicht bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den Anspruch auf erforderliche Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Entgelts, den Anspruch auf Bildungsfreistellung, den Kündigungs- und Entlassungsschutz etc.

·        Auch die StellvertreterInnen der Behindertenvertrauensperson kommen in den Genuss dieser Rechte und Pflichten und können einen Anspruch auf Freizeitgewährung, Bildungsfreistellung usw. geltend machen.

·        Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben müssen BetriebsinhaberInnen der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) angemessenem Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Der „Begünstigtenstatus“ birgt für behinderte ArbeitnehmerInnen viele Vorteile. Erfahren Sie, wie Sie den Status erhalten und was er Ihnen bringt!

Anzahl der Behindertenvertrauenspersonen & StellvertreterInnen

·        bei 5 bis 14 begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen: eine Behindertenvertrauensperson, ein/e StellvertreterIn

·        ab 15 begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen: eine Behindertenvertrauensperson, zwei StellvertreterInnen

·        ab 40 begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen: eine Behindertenvertrauensperson, drei StellvertreterInnen

Die StellvertreterInnen können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson die Aufgaben der Interessensvertretung auch dann übernehmen, wenn die Behindertenvertrauensperson anwesend ist. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung darüber erlassen werden.

Auszug der Arbeiterkammer:   AK Logo © Fotograf , Agentur

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